Allgemeine Geschäftsbedingungen

Wir freuen uns über Ihr Interesse an unsere Webseite. Der Schutz Ihrer Privatsphäre ist für uns sehr wichtig. Nachstehend informieren wir Sie ausführlich über den Umgang mit Ihren Daten.

I. Geltungsbereich

  1. Sämtliche Lieferungen und Leistungen (einheitlich „Leistungen“) der DINGES & Partner GmbH (im folgenden „Auftragnehmerin“) erfolgen einheitlich zu den nachfolgend gedruckten Bedingungen. Abweichende Bedingungen sind nur verbindlich, wenn sie durch die Auftragnehmerin ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
  2. Der Auftraggeber erklärt sich durch die widerspruchslose Entgegennahme dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit deren ausschließlicher Geltung für die jeweilig vereinbarte Leistung einverstanden. Abweichende Vereinbarungen, die für eine bestimmte Leistung getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Die Geltung der übrigen Bedingungen wird hierdurch nicht berührt.
  3. Der Geltung abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich auch für den Fall widersprochen, dass diese der Auftragnehmerin in kaufmännischen Bestätigungsschreiben oder sonstiger Art und Weise übermittelt werden sowie für den Fall, dass die Auftragnehmerin die Leistung in Kenntnis dieser Bedingungen vorbehaltlos ausführt.

II. Angebot und Auftrag

  1. Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend.
  2. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von der Auftragnehmerin schriftlich bestätigt worden sind. Erfolgt die Lieferung ohne Auftragsbestätigung, so gilt die Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung.
  3. Art und Umfang der Leistung bestimmen sich nach der schriftlichen Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin. Für den Fall eines Angebots mit zeitlicher Bindung und dessen fristgemäßer Abnahme durch den Auftraggeber ist das Angebot der Auftragnehmerin maßgebend.
  4. Vertragsschlüsse mündlicher Art oder andere mündliche Vereinbarungen erhalten erst durch schriftliche Bestätigung der Auftragnehmerin Verbindlichkeit. Gleiches gilt für etwaige mündliche Nebenabreden.
  5. Die Auftragnehmerin übernimmt nur Garantien, wenn diese ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Anderenfalls stellen Beschreibungen der Leistung lediglich Beschaffenheitsangaben dar.
  6. Auftragsstornierungen müssen schriftlich erfolgen. Im Falle einer Stornierung kann die Auftragnehmerin die vereinbarte Vergütung verlangen – abzüglich ersparter Aufwendungen – und unter Anrechnung dessen, was sie für anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erworben hat oder zu erwerben böswillig unterlassen hat.
  7. Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Maß-, Gewichts- und Leistungsbeschreibungen sind nur dann verbindlich, wenn ihre genaue Einhaltung ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
  8. An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich die Auftragnehmerin Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber der ausdrücklichen Zustimmung der Auftragnehmerin

III. Preise

  1. Die vereinbarten Preise sind bindend. Sie verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Werk der Auftragnehmerin.
  3. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als vier Monaten behält sich die Auftragnehmerin für den Fall eines unvorhersehbaren Anstiegs der Lohn-, Material- oder Vertriebskosten eine angemessene Preisänderung vor. Die gesetzliche Umsatzsteuer, die in den Preisen nicht eingeschlossen ist, wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Liegt der geänderte Preis 20 % oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Etwaige nicht veranschlagte Mehrlieferungen und Änderungen, auch solche, die aus einer vorher nicht bekannten Bausituation entstehen, werden gesondert berechnet.
  5. Sonderarbeiten oder Änderungswünsche des Auftraggebers, die nicht in dem ursprünglichen Auftrag enthalten sind, werden gesondert berechnet. Dies gilt auch bei Pauschalaufträgen. Werden diese Arbeiten in Samstags-, Sonntags- oder Nachtarbeit ausgeführt, ist der Lieferer zu einem entsprechenden Zuschlag zu den im Angebot genannten Arbeitspreisen in Höhe von 30 % berechtigt.
  6. Für vom Auftraggeber nach Auftragserteilung verlangte Besprechungen können neben dem reinen Zeitaufwand Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten in nachgewiesener Höhe berechnet werden.

IV. Zahlungsbedingungen

  1. Zahlungen auf die Gesamtauftragssumme sind wie folgt zu leisten:
    a) 50 % des Entgeltes innerhalb von acht Tagen nach Auftragsbestätigung.
    b) 50 % des Entgeltes innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Gesamtrechnung.
    Andere Zahlungsbedingungen (z.B. Gewährung von Skonti; Teilzahlungsvereinbarungen) bedürfen einer schriftlichen Zustimmung der Auftragnehmerin. Zahlungseingang ist gegeben mit Vorliegen des Betrages bei der Auftragnehmerin oder Gutschrift auf deren Konto.
  2. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches p.a. zu fordern. Falls die Auftragnehmerin in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist sie berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt nachzuweisen, dass der Auftragnehmerin als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  3. Die Zahlung per Wechsel oder Scheck bedarf einer besonderen Vereinbarung zwischen Auftragnehmerin und Auftraggeber. Sie erfolgt erfüllungshalber. Wechsel- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  4. Eine Aufrechnung des Auftraggebers mit etwaigen Gegenansprüchen ist nur möglich, wenn diese Gegenansprüche von der Auftragnehmerin schriftlich anerkannt wurden, diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gleiches gilt hinsichtlich eines etwaigen Zurückbehaltungsrechts des Auftraggebers.
  5. Befindet sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder bestehen Umstände, die auf eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse bzw. seiner Kreditwürdigkeit schließen lassen, ist die Auftragnehmerin nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Stellung von banküblichen Sicherheiten durchzuführen oder vom Vertrag zurückzutreten und im Falle des Zahlungsverzuges Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.

V. Liefer- und Leistungszeit

  1. Eine Montagefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage zur Abnahme durch den Auftraggeber, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist. Verzögert sich die Montage durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse oder solcher Umstände, die durch die Auftragnehmerin nicht verschuldet sind oder vom Auftraggeber zu vertreten sind, soweit solche Ereignisse nachweislich auf die Fertigstellung der Montage von erheblichem Einfluss sind, tritt eine angemessene Verlängerung der Montagefrist ein. Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem die Auftragnehmerin in Verzug geraten ist.
  2. Kommt die Auftragnehmerin in Verzug, ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt, sofern er der Auftragnehmerin nach Fälligkeit erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung setzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Verzugs sind ausgeschlossen.
  3. Kann die Auftragnehmerin bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die sie trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, ihre vertraglich übernommenen Verpflichtungen nicht einhalten, sind Auftragnehmerin und Auftraggeber für die Dauer der Leistungsstörung von ihren Verpflichtungen befreit. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers auf Schadenersatz sind ausgeschlossen.

VI. Versand und Gefahrtragung

  1. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr der Auftragnehmerin. Sofern die Auftragnehmerin Gegenstände des Auftraggebers für diesen transportiert, wird für Beschädigungen oder Verlust während des Transports keine Haftung übernommen.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber bestehender Ansprüche Eigentum der Auftragnehmerin. Dies gilt auch dann, wenn der Preis für bestimmte, vom Auftraggeber bezeichnete Warenlieferungen bezahlt worden ist.
  2. Im Falle der Veräußerung tritt der Auftraggeber hiermit unwiderruflich die ihm aus der Veräußerung, Be- oder Verarbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware sowie einen Anspruch auf Herausgabe aufgrund vorbehaltenen Eigentums schon jetzt sicherungshalber an die Auftragnehmerin ab. Abgetreten werden ferner Versicherungsansprüche aus Beschädigung, Verlust oder Diebstahl. Die Auftragnehmerin nimmt die Abtretung hiermit an.
  3. Beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware, die mit Ware verarbeitet oder verbunden worden ist, die nicht von der Auftragnehmerin stammt, wird die Forderung des Auftraggebers an die Auftragsnehmerin im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der verarbeiteten Ware abgetreten. Weiterhin steht der Auftragnehmerin das Eigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der verarbeiteten Ware. Die Auftragnehmerin gilt als Hersteller nach § 950 BGB. Für die neue Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
  4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber die Auftragnehmerin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit diese die Klage nach § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den der Auftragnehmerin entstandenen Ausfall.
  5. Verwendet der Auftraggeber die vom Lieferer gelieferten Waren aufgrund eines Werkvertrages, so tritt er hiermit seine Werklohnforderung gegen seinen Auftraggeber in Höhe der noch bestehenden Forderung an die Auftragnehmerin ab, die die Abtretung hiermit annimmt. Diese Abtretung soll auch dann gelten, wenn die Vorbehaltsware vorher durch den Auftraggeber be- oder verarbeitet worden ist oder wenn sie an mehrere Besteller veräußert wird.
  6. Der Lieferer verpflichtet sich, die vorstehend bezeichneten Sicherungen – nach seiner Wahl – freizugeben, wenn deren Wert die zu sichernde Forderung nachhaltig um 10 % übersteigt.
  7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, den jeweiligen Standort zu betreten. Hierfür leistet der Auftraggeber ausdrücklich Gewähr. Im Falle der Rücknahme kann die Auftragnehmerin Gutschriften in Höhe des in der Zwischenzeit verminderten Warenwertes (Veralterung) auf die Gesamtforderung erteilen.
  8. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Auftragnehmerin die zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
  9. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Auftraggebers gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber selbst solche Versicherungen nachweislich unterhält.

VIII. Mängelrüge und Gewährleistung

  1. Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Die Auftragnehmerin gewährleistet, dass die Leistung die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale hat. Soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, gewährleistet die Auftragnehmerin die Eignung der Leistung für die vertraglich vorausgesetzte bzw. die gewöhnliche Verwendung, die bei Lieferungen dieser Art üblich ist und die der Auftraggeber bei Lieferungen dieser Art erwarten kann.
  3. Die Auftragnehmerin haftet nicht für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Leistung nur geringfügig mindern. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Fehler von selbst verschwindet oder seitens des Auftraggebers mit einem nur geringen Aufwand beseitigt werden kann.
  4. Nimmt der Auftraggeber oder Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Auftragnehmerin Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vor, so hat die Auftragnehmerin für die hieraus entstehenden nachteiligen Folgen nicht einzustehen.
  5. Die Auftragnehmerin haftet ebenfalls nicht für solche Mängel, die durch ungeeignete und unsachgemäße Verwendung der Ware oder durch besondere äußere Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
  6. Die Auftragnehmerin haftet für Mängel der Ware, die nachweislich bereits zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlagen, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge und unbeschadet der Regelung zu Ziffer X. dieser Bestimmungen in der Weise, dass die Leistung nach ihrer Wahl nachgebessert oder ersetzt wird. Der Auftraggeber hat die zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Ersatzlieferungen und Nachbesserungen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist die Auftragnehmerin von der Haftung für die daraus resultierenden Folgen befreit.
  7. Von den durch die Nachbesserung bzw. die Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt die Auftragnehmerin für den Fall, dass sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Transports sowie die weiteren Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
  8. Eine Nachbesserung ist dann erfolgreich, wenn der Fehler beseitigt wurde oder wenn die Auftragnehmerin zumutbare Möglichkeiten aufgezeigt hat, die Auswirkungen des Fehlers zu minimieren und damit auf ein mit dem Verwendungszweck zu vereinbarendes Maß zu beschränken.
  9. Schlägt eine Nachbesserung endgültig fehl, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung etwaiger Schadenersatzansprüche im Rahmen von Ziffer X. dieser Bestimmungen sowie die Geltendmachung von Aufwandsersatzansprüchen bleibt hiervon unberührt.
  10. Alle Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln verjähren in allen Fällen vom Zeitpunkt der Ablieferung der Ware in 12 Monaten. Hiervon unberührt bleibt die Verjährung für Mängel, die zu Verletzungen von Körper, Leben und Gesundheit führen sowie solcher Mängel, deren Vorliegen die Auftragnehmerin arglistig verschwiegen oder für deren Abwesenheit eine Garantie übernommen hat.
  11. Weitere vertragliche oder außervertragliche Ansprüche des Auftraggebers sind unbeschadet der Ziffer X. dieser Bestimmungen ausgeschlossen.

IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

  1. Sofern nicht anders vereinbart, ist die Auftragnehmerin verpflichtet, die Leistung frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Auftragnehmerin erbrachte, vertragsgemäß genutzte Leistungen gegen den Auftraggeber berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Auftragnehmerin gegenüber dem Auftraggeber innerhalb der in Ziffer VIII. Nr. 10 bestimmten Frist wie folgt:
    a) Die Auftragnehmerin wird auf ihre Kosten dem Auftraggeber grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Auftraggeber zumutbarer Weise so verändern, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch der Auftragnehmerin ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
    b) Darüber hinaus wird die Auftragnehmerin den Auftraggeber von unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
    c) Die Pflicht der Auftragnehmerin zur Leistung von Schadenersatz richtet sich nach Ziffer X. dieser Bestimmungen.
  2. Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, wenn
    a) der Auftraggeber die Auftragnehmerin über die vom Dritten geltend gemachten Schutz- und Urheberansprüche unverzüglich schriftlich unterrichtet,
    b) er eine Verletzung gegenüber dem Dritten nicht anerkennt. Stellt der Auftraggeber die Nutzung der Leistung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist,
    c) der Auftragnehmerin alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelung vorbehalten bleiben,
    d) der Auftraggeber die Auftragnehmerin in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. der Auftragnehmerin die Durchführung der Änderungsmaßnahmen gemäß Ziffer I.a. ermöglicht,
    e) der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Auftraggebers oder auf von diesem zur Verfügung gestellten Planungsunterlagen beruht,
    f) die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wird, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
  3. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffer VIII. entsprechend.
  4. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers gegen die Auftragnehmerin sind ausgeschlossen.

X. Haftung und Verjährung

  1. Werden Leistungen nach den Angaben bzw. auf der Grundlage vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen (z.B. Grafiken usw.) erbracht, übernimmt die Auftragnehmerin keinerlei Haftung für die Richtigkeit der erhaltenen Angaben und Unterlagen, es sei denn, die Fehlerhaftigkeit und Ungeeignetheit wird vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt.
  2. Schadenersatzansprüche aus Vertrag, vertragsähnlichen Beziehungen und aus unerlaubten Handlungen, die auf ein Verhalten von Mitarbeitern, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Auftragnehmerin beruhen, sind in folgendem Umfang gegeben:
    a) bei Vorsatz in voller Höhe,
    b) bei grober Fahrlässigkeit und beim Fehlen einer Beschaffenheit, für die die Auftragnehmerin eine Garantie übernommen hat, nur in Höhe des typischerweise eintretenden voraussehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht oder Garantie verhindert werden soll,
    c) bei leichter Fahrlässigkeit nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wenn dadurch
    der Vertragszweck gefährdet ist, überdies nur in Höhe des typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schadens,
    d) soweit die Auftragnehmerin in den vorgenannten Fällen gegen die auftretenden Schäden versichert ist, nur im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung. Übersteigt das vorhersehbare Vermögensschadenrisiko nach Auffassung des Auftraggebers bei Vertragsschluss die vorstehenden Summen, so wird die Auftragnehmerin auf Verlangen des Auftraggebers einen weitergehenden Versicherungsschutz nach individueller Absprache vereinbaren.
  3. Die Haftungsbegrenzung gemäß Ziffer 1) gilt nicht bei der Haftung für Personenschäden und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Die Auftragnehmerin behält sich vor, den Ersatzanspruch um das Mitverschulden des Auftraggebers zu kürzen (§ 254 BGB).
  5. Für alle Ansprüche gegen die Auftragnehmerin für Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher oder außervertraglicher Haftung beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr. Dies gilt nicht bei vorsätzlichem sowie grob fahrlässigem Verhalten oder im Fall von Personenschäden.
  6. Kann die Leistung aufgrund des Verschuldens der Auftragnehmerin vom Auftraggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach dem Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderer vertraglicher Pflichten nicht vertragsgemäß verwendet werden, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers Ziffer VIII. und Ziffer IX. dieser Bestimmungen.
  7. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in den vorstehenden Ziffern 1) bis 5) ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.

XI. Miete

  1. Der Auftraggeber hat die von der Auftragnehmerin gemieteten Gegenstände pfleglich zu behandeln und etwaige Schäden unverzüglich anzuzeigen.
  2. Die Auftragnehmerin oder ihr Beauftragter ist jederzeit berechtigt, den Messe- oder Ausstellungsstand zu besichtigen, um sich über Vorhandensein und Zustand der Mietsachen zu informieren.
  3. Werden Mietgegenstände oder Teile davon während der Mietzeit gestohlen, gepfändet oder beschlagnahmt, so hat der Auftraggeber dies der Auftragnehmerin gegenüber unverzüglich anzuzeigen. Bei Diebstahl, Unterschlagung oder Beschädigung haftet der Auftraggeber der Auftragnehmerin für die Wiederbeschaffung sowie die Mietausfallkosten des Gegenstandes.
  4. Der Auftraggeber haftet darüber hinaus für verdeckte Schäden, die bei Rückgabe der Mietsache nicht bemerkt oder angezeigt wurden. Dies gilt auch, soweit der betreffende Gegenstand als „schadenfrei“ rückbestätigt wurde.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

  1. Alleiniger Gerichtsstand für sämtliche aus dem Vertragsverhältnis hervorgehenden Verpflichtungen und Streitigkeiten ist der Sitz der Auftragnehmerin. Die Auftragnehmerin ist jedoch berechtigt, nach ihrer Wahl den Auftraggeber auch an dessen Sitz gerichtlich in Anspruch zu nehmen.
  2. Für sämtliche vertraglichen Vereinbarungen und für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

XIII. Salvatorische Klausel

  1. Die Unwirksamkeit oder Nichtdurchführbarkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des sonstigen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrages berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht, soweit nicht unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelung die Vertragsdurchführung für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellt. Das Gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.
  2. Die Parteien werden die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung oder ausfüllungsbedürftige Lücke durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung und dem Gesamtzweck des Vertrages entspricht.